|
|
|
| Herstellungserlaubnis |
|
TICEBA verfügt über eine Herstellungserlaubnis gemäß § 20 c AMG (Arzneimittelgesetz)
(Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung von Gewebe oder Gewebezubereitungen) in Übereinstimmung mit
den maßgebenden europäischen Richtlinien.
Alle beschriebenen Tätigkeiten werden von TICEBA in Übereinstimmung mit den maßgebenden
europäischen und deutschen Vorschriften unter Einhaltung der hohen Standards der Guten fachlichen Praxis durchgeführt.
Unter diesen strengen Bedingungen können Ihre eingelagerten Hautzellen im Bedarfsfall als Ausgangstoff zur Herstellung eines
autologen (vom Patienten selbst stammenden) Arzneimittels eingesetzt werden. |
| |
|